16. Jan. 2025

Hinweis: Grundsteuerpflicht bei Eigentumswechsel

Bei einem Eigentumswechsel ist derjenige Steuerschuldner, dem das Grundstück bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet wurde (§ 10 Abs. 1 GrStG).

Die Grundsteuer wird gemäß § 9 Abs. 1 Grundsteuergesetz nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Somit hat derjenige, der am 1. Januar Steuerschuldner war, die Grundsteuer für das komplette Jahr zu entrichten.

Dem Verkäufer und Käufer steht es unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen frei, Erstattungsansprüche mittels einer privatrechtlichen Vereinbarung im Kaufvertrag zu regeln.

Die Verwaltungsgemeinschaft Aurachtal kann erst dann einen Eigentumswechsel durchführen, wenn eine Meldung durch das Finanzamt erfolgt ist.

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