Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen: Freischneiden von öffentlichen Verkehrsflächen

21. Aug. 2025

Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen: Freischneiden von öffentlichen Verkehrsflächen

Hecken, Sträucher und Bäume rechtzeitig zurückschneiden - Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen gem. Bay. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) und Straßenverkehrsordnung (StVO) - Hecken, Sträucher und Bäume wachsen im Laufe des Jahres stark, deshalb sollten sie frühzeitig zurückgeschnitten werden. Warum? Seitlich wuchernde Hecken und überhängende Zweige und Äste an Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen können Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge gefährden. Ebenso verhindert Überwuchs im Einmündungs- und Kreuzungsbereich oft die Sicht auf den Verkehr und führt vielfach zu Unfällen. Dies muss nicht sein, daher informieren wir hiermit alle Haus- und Grundstücksbesitzer über ihre „Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen“ an öffentlichen Straßen und Wegen. Rein vorsorglich sei diesbezüglich auch eine evtl. Schadenshaftung bei Unfällen durch verkehrsbehindernden Bewuchs erwähnt. Die Verpflichtung, o. g. Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, ist im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG), Art. 29 Abs. 2 geregelt. Demnach sind Anpflanzungen aller Art, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, verboten. Der Überhang von Anpflanzungen stellt überdies auch eine Verkehrsgefährdung gem. Straßenverkehrsordnung (StVO) dar. So ist es nach § 32 Abs. 1 StVO verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen.

Hinweisblatt [21.08.2025] Amtsblatt 08/2025 - Seite 4: Öffnen

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